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Satzung

Präambel
Der "Verein niedergelassener Fachärzte im Bereich des Ärztekammerbezirkes Braunschweig" (kurz: Fachärzteverein Braunschweig) setzt sich für die Förderung und Weiterentwicklung einer modernen, freiberuflichen fachärztlichen Tätigkeit in wirtschaftlich unabhängiger und freier Praxis ein.
 
§1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein niedergelassener Fachärzte im Bereich des Ärztekammerbezirkes Braunschweig" (kurz: Fachärzteverein Braunschweig). Sitz des Vereins ist Braunschweig. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§2 - Zweck des Vereins
1. Der Verein macht sich zur Aufgabe, Patienten über die Leistungen einer zeitgemäßen und modernen ambulanten Versorgung aufzuklären. Grundlage hierfür ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Patient und Arzt.
2. Der Verein setzt sich insbesondere dafür ein, dass den Patienten ein hohes Behandlungsniveau einer modernen und zeitgemäßen Medizin unter angemessenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zukommen kann.
3. Der Verein fördert die Kollegialität und Solidarität der Ärzte untereinander durch koordinierte Interessenvertretung der niedergelassenen Fachärzte in Braunschweig, außerhalb öffentlich rechtlicher Strukturen.
4. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung an.
5. Der Verein ist keiner ideologischen oder politischen Gruppierung verpflichtet und lehnt im Gegenzug die Einflussnahme aller gesellschaftlichen Gruppierungen auf die freie ärztliche Berufsausübung ab.
 
§3 - Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind in allen Organen nicht stimmberechtigt.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle in freier Praxis im Bereich der ÄK-Bezirksstelle Braunschweig niedergelassenen Fachärzte werden.
3. Fördernde Mitglieder können alle approbierten Ärzte in Braunschweig werden, die nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß §8.
 
§4 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund jeweils zum Ende des laufenden Monats.
 
§5 - Beiträge
Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
 
§6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand, bestehend aus den Obleuten der Fachgruppen
 
§7 - Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Monaten auch einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt, wenn der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist oder mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder dieses beim Vorstand beantragen.
3. Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Für einen Beschluss, den Verein auflösen, bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter, bzw. dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann von allen ordentlichen Mitgliedern eingesehen werden. Widersprüche sind innerhalb von 3 Monaten nach deren Fertigstellung schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Über Widersprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, sofern der Vorstand diesen nicht abhelfen kann.
 
§8 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und 2 Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der und die 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten dürfen.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 
§9 - Obleute der Fachgruppen/erweiterter Vorstand
1. Fachgruppen sind diejenigen niedergelassenen Fachärzte, die als Facharztgruppe im Sinne der Weiterbildungsordnung (Gebietsbezeichnung) der Ärztekammer Niedersachsens anerkannt sind. Die Fachärzte müssen im Kammerbezirk Braunschweig niedergelassen und Mitglieder des Vereins sein.
2. Die Fachgruppen bestimmen mehrheitlich ihren Obmann/ihre Obfrau, bzw. ihren Fachgruppensprecher.
3. Die Obleute sind Mitglieder im erweiterten Vorstand.
 
§10 - Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der 2. Mitgliederversammlung am 06.02.2002 beschlossen worden.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
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